AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01.01.2013)

1.

Anerkennung der Lieferbedingungen

1.1.

Allen Angaben und Vereinbarungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dem Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen liegen ausdrücklich nachfolgende Bedingungen zu Grunde:

1.2.

Die Angebote des Lieferers sind für diesen freibleibend und unverbindlich.

1.3.

Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

1.4.

Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

2.

Auftragserteilung

2.1.

Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

2.2.

Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Muster und Zeichnungen.

2.3.

Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte; es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.

Lieferung

3.1.

Die Lieferzeit gilt nur annähernd, es sei denn, dass schriftlich eine feste Lieferzusage gegeben worden ist. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei der Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Kann die Fertigung oder Versendung erst nach Mitwirkung des Bestellers erfolgen, insbesondere erst nach technischer Klärung, Beibringen von Unterlagen, Zeichnungen usw., beginnt die Lieferzeit frühestens mit Abschluss der Mitwirkungshandlung.

3.2.

Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

3.3.

Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

3.4.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte auch, wenn sie beim Vorlieferanten eintreten soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuss eines Werkstücks. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Bei Lieferverzug hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Wird die Lieferung verzögert aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm Lagerkosten berechnet, ab 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Der Lieferer ist berechtigt, 1/2 % des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat zu berechnen.

4.

Preisstellung

Die Preise des Lieferers verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackungskosten, jeweils in EURO. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen, auch aus anderen Verträgen gegenüber dem Lieferer voraus. Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt "derzeitiger Listenpreis" genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Trifft eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Die Anpassung kann nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss gefordert werden.

5.

Zahlungsbedingungen

5.1.

Alle Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.2.

Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von anderen Warenforderungen des Lieferers im Verzug ist, 2 % Skonto gewährt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

5.3.

Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.4.

Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechsel und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

5.5.

Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung des Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Kommt der Besteller mit einer wesentlichen Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurück treten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen

5.6.

Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

5.7.

Kann der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt sein Schadenersatzanspruch mindestens 10 % des Vertragspreises, ohne dass er zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist. Allerdings ist der Besteller berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

6.

Versand und Gefahrenübergang

6.1.

Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. Das Abladen obliegt dem Besteller. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Auf die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des HGB wird hingewiesen. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.

7.

Schutzrechte / Geheimhaltung

7.1.

An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.

7.2.

Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

7.3.

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder ihrer sonstigen Kenntnis und endet 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

8.

Eigentumsvorbehalt

8.1.

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller vor.

8.2.

Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

8.3.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären muss. Er ist in diesem Fall wahlweise berechtigt, die unverzügliche Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder vom Besteller die Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zu verlangen.

8.4.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.5.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab und verpfändet diese gleichzeitig. Der Lieferer nimmt die Abtretung und Verpfändung hiermit an. Der Besteller bevollmächtigt den Lieferer zur Anzeige des Pfandrechts gegenüber dem Kunden des Bestellers.

8.6.

Hat der Kunde des Bestellers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Besteller und der Lieferer im Innenverhältnis so, als wenn die gem. Ziff. 8.5. im Voraus abgetretenen Forderungen in wirksamer Form an den Lieferer abgetreten worden sind. Der Lieferer ist vom Besteller bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für seine Rechnung geltend zu machen, sobald der Besteller nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder ein in Ziff. 5.5. genannter Umstand eintritt, muss der Besteller auf Aufforderung des Lieferers hin die Abtretung offen legen und dem Lieferer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Lieferer ist berechtigt, den Schuldnern des Bestellers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an sich aufzufordern.

8.7.

Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für eine Abtretung im Rahmen eines Factoring-Vertrages.

8.8.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

8.9.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter mehr als 120 % der zu sichernden Forderung beträgt.

8.10.

Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte nötig sind.

9.

Gewährleistung

9.1.

Die Waren des Lieferanten sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabweichungen. Den Besteller trifft die Obliegenheit, die Produkte des Lieferanten nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und dem Lieferanten bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

9.2.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht

a)

auf Folgen und Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrochemischer und elektrischer Einflüsse, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft.

b)

auf Folgen und Schäden, die durch Abgabe des Bestellers (z.B. Werkstoff, Konstruktionsanweisung) entstanden sind und vom Käufer, trotz Widerspruch des Lieferers, ausdrücklich gefordert werden,

c)

auf die Funktion von Spezialanfertigungen nach Zeichnungen oder Berechnungen des Bestellers, und vom Käufer, trotz Widerspruch des Lieferers, ausdrücklich gefordert werden,

d)

auf das Material, wenn dies vom Besteller gestellt wird,

e)

auf die Beständigkeit des Schutzanstriches, soweit dieser durch den Besteller ausdrücklich vorgeschrieben wurde,

f)

auf Mängel, die bei branchenüblicher Eingangs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsprüfung nicht feststellbar sind, jedoch bei Anwendung höherwertiger Prüfverfahren (z.B. US- oder 100 %-Prüfverfahren) feststellbar gewesen wären, die der Besteller aber mit der Auftragserteilung nicht verlangt hat,

g)

auf Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind,

h)

auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart durch natürlichen Verschleiß abnutzen, wie z.B. Dichtungen.

9.3.

Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl des Lieferanten durch Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware. Der Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich auf Leistungen am Sitz des Bestellers.

9.4.

Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern.

9.5.

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Dies gilt weiter nicht für Schäden, die bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für leichte Fahrlässigkeit auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Es besteht Haftung bei Arglist und für eine ausdrückliche Garantie. Soweit sie unsere Produkte als Vertragshändler einkaufen, sind sie zur Weitergabe dieser Gewährleistungsregeln an ihre Kunden verpflichtet. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht, ist unsere Inanspruchnahme insofern ausgeschlossen, als ihre Haftung gegenüber ihrem Kunden durch die Weitergabe der Gewährleistungsregeln eingeschränkt worden wäre. Schadenersatzansprüche beschränken sich auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss von entgangenem Gewinn. Die Haftung ist begrenzt auf den Höchstbetrag dessen, was in unserer betrieblichen Haftpflichtversicherung (typische und branchenübliche Deckung) versichert ist. Sie ist ferner begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Verzögerungsschäden ist der Höhe nach auf 5 % vom Vertragspreis begrenzt.

9.6.

Mängelansprüche und Rückgriffansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.

9.7.

Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.

10.

Sonstige Ersatzansprüche

Für Schadenersatzansprüche aus Verzug oder sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferers gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 9.5. entsprechend. Schadenersatzansprüche sind vorbehaltlich der dortigen Ausnahmen ausgeschlossen bzw. beschränkt.

11.

Besondere Abnahmeverfahren

Eine besonders vereinbarte bzw. amtlich vorgeschriebene Abnahme hat in unserem Werk auf Kosten des Käufers sofort nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, gilt sie nach Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung als erfolgt. Die Ausstellung von Bescheinigungen für amtliche Abnahmen kann sich ohne unser Verschulden verzögern. Für auf Druck zu prüfende Waren ist nur unsere Druckprobe vor Versand maßgebend. Die Kosten für die Beseitigung von, bei einer Abnahme am Aufstellungsort, entstandenen Schaden gehen zu Lasten des Käufers.

12.

Übertragbarkeit des Vertrages

Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

13.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1.

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist D-06886 Lutherstadt Wittenberg.

13.2.

Für alle aus diesem Vertrag bzw. über seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten auch für Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse ist soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand das für den Sitz des Lieferers zuständige Amts- bzw. Landgericht. Der Lieferer ist im Übrigen berechtigt, den Besteller an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

13.3.

Es gilt deutsches Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.

14.

Fortgeltung des Vertrages bei Teilungswirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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